Finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, psychischen Problemen und Abhängigkeitserkrankungen

Finanzielle Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose

Das Ansuchen auf Anerkennung als Zivilinvalide, Zivilblinder und Gehörloser wird beim zuständigen Gesundheitssprengel eingereicht. Die Anerkennung erfolgt durch die Ärztekommission des Südtiroler Sanitätsbetriebes, welche den Grad der Beeinträchtigung anhand der eingereichten klinischen Dokumentation und des Gesundheitszustandes festgestellt.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung übermittelt, die die Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen überprüft.

Die finanziellen Leistungen sind Fürsorgeleistungen, nicht einkommenssteuerpflichtig (IRPEF) und nicht auf hinterbliebene Familienangehörige übertragbar.

Es gibt zwei Arten von Leistungen: die Renten und die Zulagen. Die Renten sind Einkommensgrenzen unterworfen, die sich auf einkommenssteuerpflichtige (IRPEF) Bruttoeinkommen des Vorjahres beziehen. Die Zulagen unterliegen keiner Einkommens- oder Altersgrenze.

Nähere Informationen finden Sie unter:

http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1014340

Ankauf und Umbau von Fahrzeugen

Menschen, die eine bleibende Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen haben und deshalb ein behindertengerechtes Fahrzeug benötigen, können um eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs ansuchen. Menschen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Beitrag für den Ankauf eines eigenen adaptierten Wagens gewährt. Der Zuschuss oder die Vergütung kann auch auf Landwirtschafts- und Arbeitsmaschinen gewährt werden. Notwendig für den Anspruch auf Vergütung und Zuschüsse ist die Feststellung, dass die wirtschaftliche Situation der Person bzw. Familie nicht über einer bestimmten Ausschlussgrenze liegt. Ein und derselbe Antragsteller kann den Zuschuss, außer in begründeten Fällen, nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen.

Für die Berechnung des Zuschusses sind die Sozialsprengel der Bezirksgemeinschaft (LINK) zuständig.

Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder

Personen die einen Familienangehörigen mit Behinderung haben, können einen Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges beantragen. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.

Für die Berechnung des Zuschusses sind die Sozialsprengel der Bezirksgemeinschaft (LINK) zuständig.

Vergütung von Begleit- oder Transportkosten

Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder öffentliche Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung der Kosten für den Transport oder die Begleitung gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu:

  • den teilstationären Diensten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten,
  • anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  • dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird.

Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer der selbst fahren kann gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigene behindertengerechte Auto verwenden muss.

Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.

Für die Berechnung des Zuschusses sind die Sozialsprengel der Bezirksgemeinschaft (LINK) zuständig.

Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe

Die Leistung “Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ wird Personen mit einer schweren physischen Beeinträchtigung (laut Artikel 3 Absatz 3 des Staatsgesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104), welche außerhalb der Ursprungsfamilie leben oder leben möchten für ihre persönliche Assistenz gewährt.

Die Leistung baut auf jene der Pflegesicherung auf und trägt zur Deckung der Kosten für die persönliche Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben und die gesellschaftliche Teilhabe bei. Die Höchstanzahl von Assistenzstunden, die zugelassen werden können, beträgt 3.285 Stunden pro Jahr.

Um die Leistung zu erhalten müssen sich die Personen

  • an den Bereich sozialpädagogische Grundbetreuung des zuständigen Sozialsprengels zur Festlegung der Stundenanzahl des Assistenzbedarfs
  • an den Bereich Finanzielle Sozialhilfe des zuständigen Sozialsprengels zur Bewertung des Einkommens und Vermögens wenden.

LINK: Sozialsprengel der Bezirksgemeinschaft

Formulare