Antrag "COVID-19 Kindergeld"

Die Landesregierung wird ein „Covid-19 Kindergeld“ als einmalige Leistung für Familiengemeinschaften mit minderjährigen Kindern welche Nachteile durch die Covid-Krise erlitten haben, einführen. Deshalb wird dem D.LH. 30/2000 ein zusätzlicher Artikel 52/bis eingefügt.

„Allen Familiengemeinschaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, mit minderjährigen Familienmitgliedern zum Zeitpunkt der Antragstellung, wird für jedes minderjährige Familienmitglied ein einmaliger, als Covid-19-Kindergeld bezeichneter Betrag von 400,00 Euro gewährt. Anrecht auf das Kindergeld haben die Familiengemeinschaften, die im Zeitraum der Gültigkeit der „Soforthilfe Covid-19“ und des Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten laut Artikel 52 die Voraussetzung laut Absatz 2 desselben Artikels erfüllten, auch wenn sie nicht darum angesucht haben.

Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol befinden.
Die Anträge auf Kindergeld laut Absatz 1 sind auf dem von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formular abzufassen und innerhalb 30. Oktober 2020 einzureichen.“

Die Gewährung des Covid-19 Kindergeldes erfolgt nicht automatisch, sondern es muss ein neues Gesuch gestellt werden. Dieses soll wiederum in erster Linie telematisch mittels eines bereitgestellten Formulars erfolgen, welches so bald als möglich zur Verfügung gestellt wird.

Es wird so ausgerichtet sein, dass neue Gesuchsteller die entsprechenden vollständigen Angaben in Bezug auf die Voraussetzungen laut Absatz2 des Art. 52, abgeben müssen und jene die bereits die Leistungen „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ erhalten haben, müssen erklären die Leistungen bezogen zu haben".

Vorab einige Informationen:

- Laut obigen Bestimmungen haben Anrecht auf das Covid-19 Kindergeld:
a) jene Familiengemeinschaften, welche im Zeitraum vom 24.04.2020 bis 20.08.2020 die Leistungen „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ erhalten haben.
b) jene Familiengemeinschaften welche im Zeitraum vom 24.04.2020 bis 20.08.2020 Anrecht auf die Leistungen „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ gehabt hätten, jedoch kein Ansuchen gestellt haben.
c) jene Familiengemeinschaften welche im Zeitraum vom 24.04.2020 bis 20.08.2020 Gesuche um „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ gestellt haben, da sie die Voraussetzungen laut Absatz 2 erfüllten, deren Gesuche aber aus anderen Gründen abgelehnt wurden (z.B. da sie bei damaliger Gesuchstellung bereits wieder gearbeitet haben, da sie staatliche Unterstützungsmaßnahmen bezogen haben, etc).

Familiengemeinschaften, welchen die vormaligen Gesuche um Covid-19 Leistungen (Soforthilfe Covid-19 und Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten) abgelehnt wurden, da sie die Voraussetzungen laut Absatz 2 des Art. 52 während des gesamten Zeitraumes nie erfüllt haben, haben kein Anrecht auf das Covid-19 Kindergeld.

- Minderjährige Familienmitglieder:
a) In Fällen von Familiengemeinschaften, welche vorher nicht um die Leistungen „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ angesucht haben, sind als minderjährige Familienmitglieder jene Personen zu rechnen, welche zum Zeitpunkt des Gesuches um Covid-19 Kindergeld effektiv minderjährig sind.
b) In Fällen von Familiengemeinschaften, welche vorher bereits um die Leistungen „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ angesucht haben (auch wenn deren Gesuche aus andern Gründen als Absatz 2 abgelehnt wurden), sind als minderjährige Familienmitglieder jene Personen zu rechnen, welche zum Zeitpunkt des Gesuches um „Soforthilfe Covid-19“ und „Covid-19-Sonderbeitrages für Miete und Wohnungsnebenkosten“ minderjährig waren.

- Das Covid-19 Kindergeld wird nur jenen Familien gewährt, und dabei auch nur für jene Minderjährige, welche sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung um Covid-19 Kindergeld in Südtirol aufhalten.

- Der Zeitraum der Gesuchstellung für das Covid-19 Kindergeld beläuft sich voraussichtlich vom 25.09.2020 (Tag des Inkrafttretens des DLH) bis zum 30.10.2020.

- Die Gewährung erfolgt aufgrund der Voraussetzungen laut Absatz 2 des Art. 52. des D.LH. 30/2000 (keine Berechnung der wirtschaftlichen Lage; kein ständiger ununterbrochener Aufenthalt seit 12 Monaten vor Gesuchstellung; etc.).

Sozialsprengel Leifers-Branzoll-Pfatten
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Formular "Covid-19 Kindergeld"